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Unsere Satzung

Satzung des Vereins
Verband Jüdischer Kantoren e. V.

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen: Verband Jüdischer Kantoren e. V. (nachfolgend „der Verein”
    genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist in Mannheim.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

Folgend ist unter “Kantor” Synagogen-Kantoren und -Kantorinnen, bzw. Chasanim und Chasanijot zu verstehen. Bei Verwendung der männlichen Form, bzw. des Neutrums, sind alle Geschlechter eingeschlossen.


§2. Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke und den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Fortbildung jüdischer Kantoren in ihrem religiösen Amt, in der Durchführung von Gottesdiensten, Lebenszykluszeremonien und Religionsunterrichten sowie die Förderung der Kunst des deutsch-jüdischen Kantorats. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Fortbildungen aller Art, Austausch zwischen den Vereinsmitgliedern, Vertretungsregelungen, musikalische Veranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen zur Förderung der Tradition der deutsch-jüdischen liturgischen Musik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, denn die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Für den Verein getätigte finanzielle Auslagen werden den Mitgliedern vom Verein ersetzt.

 

§3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ein Mitglied kann Vollmitglied, Fördermitglied, Studentisches Mitglied oder Ehrenmitglied sein.
  2. Vollmitglied kann sein, wer Absolvent einer vom Verein anerkannten Ausbildungsstätte für Kantoren ist; bzw. mind. 5 Jahre Berufserfahrung als Kantor in Jüdischen Gemeinden in Deutschland hat (d. h., Gemeinden, die vom Zentralrat der Juden in Deutschland oder von der Union Progressiver Juden als solche anerkannt sind); bzw. die Aufnahmeprüfung des Vereins bestanden hat. Zusätzlich soll das Vollmitglied entweder in einer deutschen Jüdischen Gemeinde
    als Kantor angestellt oder freiberuflich als Kantor in Deutschland tätig sein. Vollmitglieder haben in den Vereinsversammlungen Stimmrecht.
  3. Fördermitglied kann sein, wer die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Fördermitglieder haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.
  4. Studentisches Mitglied kann sein, wer an einer vom Verein anerkannten Ausbildungsstätte für Kantoren immatrikuliert ist. Studentische Mitglieder haben in den Vereinsversammlungen Stimmrecht. Mit der Investitur des Studentischen Mitglieds zum Kantor geht nach dessen Wunsch die Studentische Mitgliedschaft in die Vollmitgliedschaft nahtlos über.
  5. Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.#
  6. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Art der jeweiligen Mitgliedschaft.
  7. Das Mitglied muss eine natürliche Person jeden Geschlechts sein, die über 18 Jahre alt ist.
  8. Es genügt ein Aufnahmeantrag in Textform, über den der Vorstand entscheidet.
  9. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Der Bewerber hat für eine solche Berufung einen Antrag in Textform beim Vorstand zu stellen, der daraufhin innerhalb angemessener Frist eine Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung einzuberufen hat, die zumindest die Berufung gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft beinhaltet.


§4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt in Textform (entweder per Post oder per E-Mail).
  3. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maß gegen den Verein und seine Zwecke und/oder gegen den Ethischen Kodex des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Für einen solchen Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Dem durch Ausschluss betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Ferner kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von jeweils mindestens zwei Wochen den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.


§5. Finanzierung 

 

Die für die Vereinsführung erforderlichen Geldmittel werden vor allem aufgebracht:

  1. durch die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird,
  2. durch freiwillige Spenden, bzw. Fördermittel.


§6. Organe und Ausschüsse des Vereins 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand (s. § 7) und die Mitgliederversammlung (s. § 8). Darüber hinaus hat der Verein folgende Ausschüsse zu bilden:

  1. Fortbildungsausschuss: zuständig für
    1. Organisation von Seminaren,
    2. Verfassen der elektronischen Zeitschrift des Vereins,
    3. Wöchentliche Updates bzgl. Änderungen und Einschaltungen im Gebet für anstehende Schabbatot und Feiertage,
    4. Organisation von Supervisionen,
    5. Verfassen der Aufnahmeprüfung für Bewerber und deren Durchführung.
  2. Outreach- und Vermittlungsausschuss: zuständig für
    1. Abbildung aller Jüdischen Gemeinden in Deutschland (welche Kantoren amtieren in welchen Gemeinden, welche Gemeinden keine Kantoren haben, etc.),
    2. Kontaktherstellung zu kantorenlosen Gemeinden, ihre liturgischen Bedürfnisse herausfinden, eventuelle Angebote an die Mitglieder des Vereins vermitteln.
  3. Medienausschuss: zuständig für
    1. PR-Arbeit,
    2. Erstellung der Pressemappe des Vereins,
    3. Pressemitteilungen,
    4. Laufende Kommunikation mit Medien,
    5. Verschicken der elektronischen Zeitschrift des Vereins,
    6. Verwaltung und Aktualisierung der Webseite.
  4. Ethikausschuss: zuständig für
    1. Verfassen und Aktualisieren des Ethischen Kodex des Vereins,
    2. Mediation und Entscheidung in Streitfällen zwischen Mitgliedern,
    3. Anmahnen in Fällen von Mitgliedern, die gegen den Ethischen Kodex verstoßen.
  5. Begleitungsausschuss: zuständig für
    1. Beratung von Kantoren, die Probleme in ihren Gemeinden erleben,
    2. Mediation in Konflikten zwischen Kantoren und Gemeinden, bzw. Rabbinern,
    3. Beratung in Arbeitsstreitfällen.


§7. Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
    1. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden, c) Kassenwart. An den Vorstandssitzungen können Beisitzerberatend teilnehmen. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solang im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist und ein neu gewählter Vorstand eintritt. Für 1. und 2. Vorsitzenden ist die Wiederwahl auf zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden beschränkt.
      Nach Ablauf der 2. Amtszeit müssen drei volle Jahre vollendet sein, bevor Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden können.
    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, sind die restlichen Vorstandsmitglieder befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1. durch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch zu ergänzen.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist, und der Kassenwart bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden.
    5. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

 

§8. Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
    1. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
    2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    3. die Wahl eines Kassenprüfers aus der Mitgliederversammlung, der aber nicht Mitglied des Vorstands sein darf,
    4. die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und deren Fälligkeit,
    5. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    7. die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand gibt den Mitgliedern den Zeitpunkt und den Ort der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Schriftform an die zuletzt bekannte Adresse bekannt. Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform eingegangen sein.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder in Schriftform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von dem Kassenwart schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. 
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Dieser fertigt ein Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Jedes Voll- und Studentische Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (jedoch nicht mehr als 2 Vollmachten pro Person) ausgeübt werden.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme von Mitgliedern abgehalten. Der Vorstand regelt die näheren Einzelheiten der virtuellen Teilnahme und Abstimmung sowie den Zugang zum Online-Verfahren.

 

§9. Satzungsänderung und Auflösung

 

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Zentralrat der Juden in Deutschland (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und an die Union Progressiver Juden, die dieses nur zu kulturellen Zwecken zu verwenden haben.

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